Vereinssatzung

Charivari Einzelschicksale e. V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Charivari Einzelschicksale“.

(2) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz in der abgekürzten Form „e. V.“

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Regensburg.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die mildtätige Hilfe für in Not geratene Einzelpersonen oder Gruppen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder sich im Sinne von S 53 Abs. 2 der Abgabeordnung (AO) in wirtschaftlicher Not befinden, er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(3) Es gibt keine Personen, die durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Vereinstätigkeit

Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch die Durchführung von Spendenaktionen. Diese Aktionen werden in der Regel über eine Kooperation mit dem Radiosender „Radio Charivari“, Lilienthalstr. 3c, 93049 Regensburg, durchgeführt.

§ 4 Eintragung in das Vereinsregister

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 5 Eintritt der Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden.

(2) Juristische Person und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

(6) Abgelehnten Aufnahmeantragstellende wird ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und ist binnen 30 Tage nach Erhalt des Ablehnungsbescheids an die Vorstandschaft zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.

§ 6 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig.

(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 7 Ausschluss der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.

(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.

(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.

(6) Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

(7) Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich per eingeschrieben Brief bekanntgemacht werden.

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem vollen Jahresbeitrag im Rückstand ist, diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

(3) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Beitrag wird jährlich im Voraus entrichtet. Im Eintrittsjahr wird die Höhe des Beitrags anteilig auf das Restjahr berechnet, wobei der Eintrittsmonat voll eingerechnet wird.

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht enthoben.

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand (§ 11 der Satzung)

b) die Mitgliederversammlung (§ 14 bis §17 der Satzung)

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier.

(2) Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

(5) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 12 Vergabe von Sach- und Geldmitteln

(1) Der Vorstand entscheidet über die Vergabe von Sach- und Geldmitteln. Er entscheidet dabei im Sinne des Vereinszwecks (§ 2 der Satzung).

(2) Der Vorstand kann bei Spenden nur über Geldmittel verfügen, die tatsächlich im Besitz des Vereins sind.

§ 13 Berufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) jährlich einmal, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres

c) bei Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstands binnen 3 Monaten.

(2) In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach Abs. 1 Buchst. b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung hat dann über die Entlastung der Vorstandschaft zu entscheiden.

§ 14 Form der Berufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen berufen.

(2) Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte E-Mailadresse. Falls keine E-Mailadresse bekannt ist, wird die Einladung postalisch versandt.

§ 15 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (Absatz 5) zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

§ 16 Beschlussfassung

(1) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

(3) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(4) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(6) Stimmenthaltungen zählen für die Mehrheiten der erschienenen Mitglieder (Absatz 2,3 und 5) als NEIN-Stimmen.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 18 Zweckänderung des Vereins

Verändert der Verein in seiner Satzung S 2 („Zweck des Vereins“) soweit, dass diese Vereinsvermögen an den „Paritätischen Wohlfahrtsverband Bezirksverband Niederbayern/Oberpfalz“ abgeführt werden, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 16 Abs. 5 der Satzung) aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (S 1 1 der Satzung).

(3) Das Vereinsvermögen fällt an den „Paritätischen Wohlfahrtsverband Bezirksverband Niederbayern/Oberpfalz“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Regensburg, den 29. April 2025

Diese Satzungsänderung wurde beschlossen am 9. April 2025.